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   BGH, 29.05.1956 - VI ZR 79/55   

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https://dejure.org/1956,4769
BGH, 29.05.1956 - VI ZR 79/55 (https://dejure.org/1956,4769)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1956 - VI ZR 79/55 (https://dejure.org/1956,4769)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1956 - VI ZR 79/55 (https://dejure.org/1956,4769)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51

    Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden

    Auszug aus BGH, 29.05.1956 - VI ZR 79/55
    Dem steht indessen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7 b ZPO erfüllt, in der Revisionsinstanz entgegen § 561 ZPO nur in ganz besonders gelagerten Aufnahmefällen, nämlich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern (BGHZ 5, 240, 246 ff; 18, 59 f).
  • BGH, 29.06.1955 - IV ZR 55/55

    Neue Urkunden im Revisionsrechtszug

    Auszug aus BGH, 29.05.1956 - VI ZR 79/55
    Dem steht indessen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7 b ZPO erfüllt, in der Revisionsinstanz entgegen § 561 ZPO nur in ganz besonders gelagerten Aufnahmefällen, nämlich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern (BGHZ 5, 240, 246 ff; 18, 59 f).
  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    Gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage, wenn der Rechtsstreit die Revisionsinstanz erreicht hat, nämlich regelmäßig beim Berufungsgericht zu erheben, und dieses wäre im Allgemeinen auch bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur Entscheidung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 79/55, ZZP 69 (1956), 438, 439).
  • BGH, 27.08.2020 - III ZR 128/19

    Neues Vorbringen in der Revisionsinstanz

    § 584 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage, wenn der Rechtsstreit die Revisionsinstanz erreicht hat, nämlich regelmäßig beim Berufungsgericht zu erheben, und dieses wäre im Allgemeinen auch bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur Entscheidung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 79/55, ZZP 69 (1956), 438, 439).
  • BGH, 14.11.1972 - VI ZR 147/71

    Auffinden einer eine Restitutionsklage rechtfertigende Urkunde - Berücksichtigung

    Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7 b ZPO erfüllt, in der Revisionsinstanz entgegen § 561 ZPO nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, nämlich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 79/55 = VersR 1956, 502 = ZZP 69 [1956], 438, mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung des BGH - BGHZ 5, 240, 246 [BGH 06.03.1952 - IV ZR 80/51] u. 18, 59 - vgl. auch BGH Urteil vom 9. März 1959 - III ZR 11/58 = VersR 1959, 616; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 561 Anm. II 2 c).

    Der Zulassung einer Geltendmachung eines Restitutionsgrundes im Revisionsrechtszug stehen, zumal im Falle des § 580 Nr. 7 b ZPO, umso stärkere Bedenken entgegen, als das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Restitutionsvorbringens mit einer tatsächlichen Würdigung befaßt würde; das ist aber grundsätzlich nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 79/55 = a.a.O.).

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